Ein Rechtsstreit um die Entschädigung für den Nutzungsausfall eines exklusiven Sportwerts endete mit einem klaren Urteil des Landgerichts Hamburg. Der Kläger, Besitzer eines niederländischen Roadsters, verlangte eine Entschädigung, da sein Fahrzeug nach einem Unfall 80 Tage in der Werkstatt stand. Das Gericht lehnte diesen Anspruch ab, da dem Kläger ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stand, das für alle alltäglichen Zwecke ausreichend war.
In einer spannenden Situation saß ein Autofreund hinterm Steuer seines speziellen Donkervoort GTO, als ein anderer Wagen ihm hinten aufprallte. Dieser Vorfall löste nicht nur Reparaturkosten aus, sondern auch eine rechtliche Auseinandersetzung über die Höhe des Schadens. Obwohl klar war, dass der andere Fahrer haftete, stritt sich die Parteien darüber, ob der Eigentümer des teuren Roadsters eine Entschädigung für die Zeit ohne seinen geliebten Wagen erhalten sollte.
Das LG Hamburg hat nun entschieden, dass keine Entschädigung fällig ist. Die Begründung: Der betroffene Mann hatte alternativ einen BMW Z4 oder einen BMW aus der 3er-Serie zur Verfügung, die sowohl für private Fahrten als auch für geschäftliche Zwecke geeignet waren. Diese Tatsache spielte bei der Bewertung des Falles eine entscheidende Rolle.
Mit diesem Urteil verdeutlicht das Gericht, dass ein Nutzungsverlust nur dann entschädigt wird, wenn tatsächlich kein Ersatzfahrzeug verfügbar ist. In diesem Fall konnte der Kläger seine Alltagsfahrten problemlos mit einem anderen Auto fortsetzen. Selbst für längere Reisen und Geschäftstermine bot der BMW genügend Kapazität und Komfort.
Die juristische Entscheidung hebt hervor, dass Luxusautos, die primär für Freizeitzwecke genutzt werden, keinen Anspruch auf Entschädigung für den Verlust ihrer Verfügbarkeit haben. Der Donkervoort GTO wurde von seinem Besitzer vor allem für besondere Anlässe und Treffen mit Autoliebhabern eingesetzt – ein Aspekt, der letztlich gegen seinen Anspruch spricht.
Das Urteil des Landgerichts Hamburg markiert somit einen wichtigen Präzedenzfall in der Frage, wann eine Entschädigung für den Nutzungsverlust eines Fahrzeugs gerechtfertigt ist. Es zeigt, dass der Einsatz eines Ersatzfahrzeugs ausreichend sein kann, um den täglichen Bedarf zu decken, und dass Freizeitfahrzeuge anders bewertet werden als Fahrzeuge, die für den alltäglichen Gebrauch benötigt werden.