Nach einem kürzlichen Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe bleibt der Solidaritätszuschlag auf der Steuer bestehen. Der Gerichtshof argumentiert, dass ein nachweisbarer Rückgang des zusätzlichen Bedarfs infolge des Beitritts der ehemals neuen Bundesländer nicht vorliege. Dies bedeutet, dass Unternehmen sowie vermögende Privatpersonen weiterhin den Soli zahlen müssen. Seit einer Reform im Jahr 2021 sind jedoch neunzig Prozent der Steuerpflichtigen von dieser Abgabe befreit. Die Höhe der zu zahlenden Summe richtet sich nach dem tatsächlichen Einkommen und wird durch das Finanzamt berechnet.
In jüngster Zeit hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags bestätigt. Das Gericht erklärte, dass kein hinreichender Beweis für einen geringeren Bedarf vorliege, um die Auflage einzustellen. Insbesondere Unternehmen und finanziell stärkere Privatpersonen bleiben betroffen. Eine wesentliche Neuerung aus dem Jahr 2021 ist die Entlastung von neunzig Prozent der Steuerzahlenden, die nun vom Soli freigestellt werden. Diese Maßnahme berücksichtigt unterschiedliche Haushaltsstrukturen, indem sie zwischen Alleinstehenden und Paaren mit Kindern unterscheidet.
Die Freigrenzen wurden entsprechend angepasst, sodass Alleinstehende bis zu einem Jahresgehalt von 16.956 Euro vom Soli verschont bleiben. Für Paare wurde diese Grenze verdoppelt. Im Jahr 2025 wird die Schwelle für Alleinstehende auf 19.950 Euro erhöht und im darauffolgenden Jahr auf 20.350 Euro steigen. Um eine unverhältnismäßige Belastung zu vermeiden, wurde eine Milderungszone eingeführt. Diese sorgt dafür, dass die Steuerlast graduell ansteigt, je höher das Einkommen ist. Ein kinderloses Single mit einem Bruttogehalt von 90.000 Euro bezahlt etwa 1,2 Prozent Soli, während bei einem Einkommen von 110.000 Euro dieser Anteil auf 4,3 Prozent steigt.
Auch Kapitalanleger sind von der Abgabe betroffen. Wer Zinsen oder Dividenden bezieht, muss darüber hinaus noch Kapitalertragsteuer zahlen. Diese wird automatisch von deutschen Banken abgeführt, wobei ein Freibetrag von 1.000 Euro pro Jahr gilt. Bei Kapitaleinkünften gibt es keine Milderungszone, was bedeutet, dass hier der volle Soli fällig wird. Besonders stark trifft die Belastung die Unternehmenswelt, da Unternehmen laut früheren Berechnungen rund sechzig Prozent der Soli-Einnahmen generieren.
Wirtschaftsverbände haben daraufhin ihre Kritik geäußert und fordern die Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Sie argumentieren, dass insbesondere deutsche Firmen international betrachtet bereits unter einer hohen Steuerlast leiden. Bertram Brossardt, Hauptgeschäftsführer der Vereinigung der bayerischen Wirtschaft, betonte, dass Unternehmen, die für Wertschöpfung und Arbeitsplätze stehen, durch den Soli geschwächt würden, während andere Bevölkerungsgruppen davon befreit sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat somit klargestellt, dass der Solidaritätszuschlag weiterhin Bestand haben wird, da ein Rückgang des Bedarfs nicht nachweisbar ist. Während viele Privatpersonen durch die Erhöhung der Freibeträge entlastet werden, tragen immer noch Unternehmen und höhere Einkommensgruppen die Hauptlast. Diese Situation führt zu kontroversen Diskussionen über die Gerechtigkeit der Steuerlastverteilung in Deutschland.