Rezepte
Neue Regelungen für die Abgabe von E-Rezepten und deren Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit
2025-02-18

Die Apothekenbranche steht vor neuen Herausforderungen im Umgang mit Elektronischen Rezepten (E-Rezepten). Während der Rahmenvertrag klare Richtlinien für Papierrezepte festlegt, gibt es bei E-Rezepten spezielle Regeln zu beachten. Besonders wichtig ist die Frage der Wirtschaftlichkeit bei der Abgabe mehrerer Packungen sowie die Anwendung des Lieferengpassgesetzes. Zudem gelten besondere Bestimmungen für Hilfsmittel und Sprechstundenbedarf.

Die Verordnung von Medikamenten in verschiedenen Packungsgrößen erfordert eine sorgfältige Prüfung der Vorschriften. Für E-Rezepte gilt insbesondere, dass jede Verordnungszeile einzeln betrachtet werden muss. Die Abgabe einer größeren Packung ist nur in bestimmten Fällen zulässig, wie bei einem Lieferengpass. Bei Hilfsmitteln und dem Sprechstundenbedarf müssen Apotheken das Wirtschaftlichkeitsgebot berücksichtigen, um Rückabwicklungen zu vermeiden.

Regelungen für E-Rezepte und ihre Auswirkungen auf die Abgabe von Medikamenten

Die neue Regelung für E-Rezepte bringt spezifische Änderungen mit sich, die Apotheken bei der Abgabe von Medikamenten berücksichtigen müssen. Im Gegensatz zu Papierrezepten, bei denen der Rahmenvertrag klare Richtlinien liefert, sind bei E-Rezepten zusätzliche Überlegungen erforderlich. Insbesondere die Betrachtung jeder Verordnungszeile getrennt stellt neue Anforderungen an die Apothekenteams.

Bei der Abgabe von Medikamenten gemäß E-Rezepten ist es entscheidend, dass jede Verordnungszeile einzeln geprüft wird. So können nicht einfach mehrere Packungen abgegeben werden, auch wenn dies wirtschaftlicher erscheinen mag. Wenn beispielsweise zwei Packungen zu 50 Tabletten verordnet wurden, obwohl eine Packung zu 100 Tabletten verfügbar ist, muss die Apotheke genau die verordnete Menge abgeben. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Kosten für Patienten, da sie pro Packung eine gesetzliche Zuzahlung leisten müssen. Eine Ausnahme besteht jedoch bei Lieferengpässen, wo das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) die Möglichkeit bietet, die Packungsgröße anzupassen, solange die Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Diese Flexibilität kann in bestimmten Situationen eine Alternative bieten, um den Bedarf der Patienten zu decken.

Wirtschaftlichkeit bei Hilfsmitteln und Sprechstundenbedarf

Die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots ist besonders wichtig bei der Abgabe von Hilfsmitteln und dem Sprechstundenbedarf. Hier gelten andere Regeln als bei der Abgabe von Medikamenten nach E-Rezepten. Apotheken müssen sicherstellen, dass sie wirtschaftliche Lösungen anbieten, um Rückabwicklungen zu vermeiden und die Interessen der Versicherten zu schützen.

Bei der Abgabe von Hilfsmitteln gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot, das besagt, dass die Apotheke die wirtschaftlichste Lösung wählen muss. Zum Beispiel, wenn zwei Packungen zu 50 Stück verordnet wurden, sollte eine Packung zu 100 Stück abgegeben werden, sofern diese verfügbar und wirtschaftlich ist. Ignoriert eine Apotheke diese Regel und liefert stattdessen zwei kleinere Packungen, droht eine Retax durch die Krankenkasse. Bei der Belieferung des Sprechstundenbedarfs sollten Apotheken ebenfalls die Wirtschaftlichkeit im Blick haben. Hier gelten spezielle Vereinbarungen, die darauf abzielen, unnötige Kosten zu vermeiden. Ein Sonderfall sind Jumbopackungen, die grundsätzlich nicht erstattet werden, aber bei Bedarf für den Sprechstundenbedarf eine Ausnahme darstellen. Diese Regelungen helfen, sowohl die Effizienz als auch die Transparenz in der Apothekenpraxis zu verbessern.

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