Von Juli dieses Jahres an sollen elektronische Verschreibungen (E-T-Rezepte) eingeführt werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zweifelt jedoch an der Umsetzung, während die Anpassung der AMVV unumgänglich ist. Diese Änderungen führen zu unterschiedlichen Vorgaben für digitale und herkömmliche Rezepte. Die Apothekengemeinschaft (Abda) kritisiert diese Entwicklung als nicht praktikabel.
Die Abda äußert Bedenken hinsichtlich der neuen Bestimmungen im § 3 der AMVV, die elektronische Verschreibungen über die Telematikinfrastruktur ermöglichen. Zwar wird eine Sonderbezeichnung für das T-Rezept vorgesehen, doch fehlen klare Hinweise auf die Sicherheitsbestimmungen und Schulungspflichten. Ärzte müssen nun nur angeben, ob eine Behandlung außerhalb zugelassener Gebiete erfolgt, was Unsicherheiten bei der Prüfung von T-Rezepten verursachen könnte und das Risiko von Retax erhöht.
Die Abda schlägt vor, dass ein Kreuz nur dann gesetzt werden sollte, wenn eine Ausnahmenutzung vorliegt, was in weniger als 1,5 % der Fälle der Fall ist. Dies erscheint ihr als übermäßiger bürokratischer Aufwand. Außerdem wird der Begriff „gebärfähige Frauen“ verwendet, was rechtliche Unsicherheiten schafft, da dies eine diagnostische Feststellung erfordert. Die Abda betont, dass die Unterschiede zwischen Papier- und E-T-Rezepten zu Verwirrungen führen könnten. E-T-Rezepte sind sechs Tage nach Ausstellung gültig und können nur bestimmte Medikamente enthalten.
Es ist wichtig, dass alle Beteiligten sich bemühen, den Übergang zu E-T-Rezepten so reibungslos wie möglich zu gestalten. Eine harmonisierte Anpassung der AMVV könnte helfen, Missverständnisse und zusätzlichen administrativen Aufwand zu minimieren. Letztendlich geht es darum, die Patientensicherheit und die Effizienz des Gesundheitswesens zu verbessern, indem man moderne Technologien nutzt, ohne dabei unnötige Komplexitäten zu schaffen.