Das Auto
Rechtsstreit um einen gefundenen Audi Q8: Keine freie Verfügungsrechte für den Finder
2025-04-08

Ein Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Celle hat verdeutlicht, dass das Finderecht bei vermeintlich herrenlosen Fahrzeugen bestimmten Kriterien unterliegt. Ein Mann beanspruchte nach erfolgloser Kontaktaufnahme mit dem Halter eines ordnungsgemäß abgestellten Audi Q8 dessen Eigentum für sich. Das zuständige Ordnungsamt sowie das Landgericht stellten zunächst unterschiedliche Positionen dar, bis das OLG eine klare Entscheidung traf.

Detaillierte Analyse des Falls in Celle

In einem Gewerbegebiet entdeckte ein Bürger im Herbst einen scheinbar unbeaufsichtigten Audi Q8, der korrekt geparkt und verschlossen war. Der Fund wurde unverzüglich dem Ordnungsamt gemeldet, welches schließlich zur Abschleppung des Fahrzeugs entschied. Trotz intensiver Bemühungen blieb die Identifizierung des rechtmäßigen Haltes erfolglos. Der Finder interpretierte dies als Zeichen dafür, dass er nun der neue Besitzer sei. Nachdem das Amt die Übergabe ablehnte, eskalierte der Konflikt vor Gericht.

Während das Landgericht dem Anspruch des Finders zunächst stattgab, widersprach das Oberlandesgericht. Die Richter argumentierten, dass ein echter "Finder" aktiv Maßnahmen ergreifen müsse, um sein Recht geltend zu machen. Zudem spricht die ordnungsgemäße Parkposition und der hohe Wert des Fahrzeugs gegen eine Annahme von Herrenlosigkeit.

Von einer journalistischen Perspektive aus betrachtet, zeigt dieser Fall eindrucksvoll, wie komplex und feinsinnig das Findergutrecht ist. Er verdeutlicht auch die Notwendigkeit klarer Prozessschritte bei der Behandlung von Vermisstenmeldungen für Fahrzeuge. Dies sollte sowohl Behörden als auch Bürgern als Lehre dienen, vorsichtig mit Vermutungen über die Eigentümerschaft umzugehen.

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