Das Urteil des höchstrangigen deutschen Gerichts hat klare Grenzen gesetzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt, dass der Betrieb eines Marktplatzes durch Apothekenunternehmen wie Doc Morris keine Verletzung des Rezeptmakelverbots darstellt. Laut dem Urteil ist die monatliche Grundgebühr, die Apotheken für den Zugang zu solchen Plattformen zahlen, nicht als unzulässige Provision zu betrachten. Diese Gebühren sind nicht direkt mit der Bearbeitung von Rezepten verbunden und daher in Ordnung. Zudem können prozentuale Transaktionskosten ebenfalls akzeptabel sein, sofern sie nicht zur Abhängigkeit der Apotheke führen.
Der Schutz der freien Wahl der Apotheke bleibt gewährleistet. Das Gericht hat betont, dass solche Plattformen lediglich einen zusätzlichen Weg bieten, um Rezepte einzulösen, ohne dabei die Unabhängigkeit der Patienten einzuschränken. Es wurde festgestellt, dass Kunden, die auf solche Plattformen zugreifen, bereits eine bewusste Entscheidung treffen, indem sie Apotheken auswählen, die diesen Kommunikationskanal nutzen. Dies stellt keinen Einfluss auf die freie Auswahl dar. Des Weiteren sah das Gericht keine Gefahr für die flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln durch dieses Modell, da die pauschale Gebühr keine Anhaltspunkte für verdeckte Provisionen bietet.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs setzt wichtige Signale für die digitale Transformation im Gesundheitswesen. Sie zeigt, dass innovative Geschäftsmodelle innerhalb klar definierter rechtlicher Rahmenbedingungen Raum finden können. Gleichzeitig wird der Schutz der Patientenrechte und die Sicherheit der Arzneimittelversorgung gewahrt. Diese klaren Richtlinien fördern Vertrauen und Offenheit in der Nutzung digitaler Dienste, was letztlich den Fortschritt und die Effizienz im Gesundheitswesen unterstützt.