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Kostenerstattung für Medikamente in der gesetzlichen Unfallversicherung: Mehr als nur Festbeträge
2024-10-21

Kostenerstattung für Medikamente in der gesetzlichen Unfallversicherung: Mehr als nur Festbeträge

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Versicherten einen umfassenden Schutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Neben der Übernahme von Heilbehandlungskosten gehört auch die Arzneimittelversorgung zu den Leistungen. Allerdings gelten hier teilweise andere Regeln als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Artikel beleuchtet die Besonderheiten der Arzneimittelversorgung in der Unfallversicherung und erläutert, wann Versicherte auch für teurere Präparate keinen Eigenanteil zahlen müssen.

Mehr als nur Festbeträge: Die Arzneimittelversorgung in der Unfallversicherung

Vielfältige Leistungen über den Festbetrag hinaus

Die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Unfallversicherung unterscheidet sich in einigen Punkten von der Krankenversicherung. Neben den üblichen Arzneimitteln, Verbandmitteln und Hilfsmitteln können Versicherte auch sogenannte "sonstige apothekenübliche Waren" verordnet bekommen. Damit geht der Leistungsumfang über den der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hinaus.

Regelungen zu Mehrkosten

Auch bei den Mehrkosten für Arzneimittel gelten in der Unfallversicherung besondere Bestimmungen. Grundsätzlich müssen Versicherte den Differenzbetrag zwischen Festbetrag und tatsächlichem Apothekenpreis selbst tragen. Allerdings kann der verordnende Arzt die medizinische Notwendigkeit des teureren Präparats begründen. In diesem Fall übernimmt die Unfallversicherung die gesamten Kosten, unabhängig vom Festbetrag.

Die Bedeutung des Aut-idem-Kreuzes

Das Aut-idem-Kreuz auf dem Rezept ist hierbei der entscheidende Schlüssel. Durch das Setzen dieses Kreuzes dokumentiert der Arzt, dass das verordnete Medikament medizinisch erforderlich ist - auch wenn es über dem Festbetrag liegt. Damit können die Mehrkosten zulasten der Unfallversicherung abgerechnet werden.

Konsequenzen für die Praxis

In der Praxis bedeutet dies, dass Apotheken bei BG-Rezepten mit Aut-idem-Kreuz davon ausgehen können, dass die Mehrkosten von der Unfallversicherung übernommen werden. Eine Retaxation, also eine Kürzung der Erstattung auf den Festbetrag, wäre in einem solchen Fall nicht zulässig. Die Apotheke sollte in diesem Fall Einspruch gegen eine solche Kürzung einlegen.Insgesamt bietet die Unfallversicherung Versicherten also einen umfassenderen Leistungsumfang bei der Arzneimittelversorgung als die GKV. Durch die Möglichkeit, teurere, aber medizinisch notwendige Präparate verordnen zu lassen, können Patienten optimal versorgt werden, ohne selbst für Mehrkosten aufkommen zu müssen.
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