In der Bundesrepublik Deutschland gibt es ab dem Steuerjahr 2025 eine erfreuliche Veränderung für Familien mit Kindern unter 14 Jahren. Die Regierung hat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Betreuungskosten erhöht, um den finanziellen Druck auf Eltern zu lindern. Dies bedeutet, dass nun ein höherer Prozentsatz dieser Kosten vom Einkommen abgezogen werden kann. Diese Änderung wird besonders jenen Familien zugutekommen, die hohe Kosten für verschiedene Formen der Kinderbetreuung tragen müssen.
In einem goldenen Herbst in Berlin verkündete Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine, eine wichtige Neuigkeit für Eltern. Ab dem kommenden Steuerjahr können bis zu 80 Prozent der Betreuungskosten pro Kind, mit einer Obergrenze von 6000 Euro pro Jahr, als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dies entspricht einem maximalen Abzug von 4800 Euro pro Kind, was sich gegenüber dem vorherigen Jahr um 800 Euro verbessert.
Diese Regelung gilt nicht nur für Kita- und Hortkosten, sondern umfasst auch andere Arten von Betreuung wie Babysitter, Au-pair-Dienste oder Tagesmütter. Besonders erwähnenswert ist, dass auch Eltern von behinderten Kindern profitieren, unabhängig vom Alter ihres Nachwuchses. Für diese Gruppe bleibt die Abzugsfähigkeit bestehen, solange die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Ausnahmsweise können sogar familiäre Betreuungsleistungen berücksichtigt werden, sofern diese außerhalb des gemeinsamen Haushalts erfolgen und vertraglich geregelt sind. Ein Beispiel dafür wäre, wenn Großeltern ihre Enkel betreuen und die damit verbundenen Fahrtkosten erstattet werden. Eine solche Vereinbarung ermöglicht es, diese Kosten ebenfalls als steuerlich abziehbar anzusehen, ohne dass die Betreuenden selbst steuerliche Belastungen davon träfen.
Wichtig zu beachten ist jedoch, dass die Abzugsfähigkeit von Betreuungskosten nur dann gegeben ist, wenn das Kind Teil des elterlichen Haushalts ist. Bei getrennt lebenden Eltern kann dies komplexer sein. In solchen Fällen sollten beide Elternteile den Betreuungsvertrag unterschreiben, um sicherzustellen, dass sie jeweils bis zu 2400 Euro pro Jahr absetzen können. Sollte ein Elternteil mehr ausgeben als der andere, können sie den Gesamtbetrag entsprechend ihrer Ausgaben aufteilen, um maximale Steuerersparnis zu erzielen.
Die neue Regelung setzt jedoch voraus, dass Eltern aktiv die Anlage „Kind“ in ihrer Steuererklärung einreichen. Unterstützung bei diesem Prozess bieten bundesweit Lohnsteuervereine an, die familienfreundliche Dienstleistungen anbieten.
Von diesen Veränderungen profitieren insbesondere Eltern, die bisher durch hohe Betreuungskosten belastet waren. Die Möglichkeit, einen größeren Teil dieser Kosten steuerlich abzusetzen, bietet eine willkommene Entlastung und zeigt, dass die politischen Entscheidungsträger die Herausforderungen moderner Familien ernst nehmen. Diese Maßnahme könnte dazu beitragen, die Lebensqualität vieler Familien zu verbessern und gleichzeitig die Arbeitsmarktpartizipation von Eltern fördern.